Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand: 11.2022) sind Vertragsbestandteil für alle Liefergeschäfte des Auftragnehmers (Oneplus Packaging) mit Auftraggebern (Käufern). Sie gelten auch für zukünftige und mündlich abgeschlossene Verträge. Abweichende Bestimmungen, vor allem Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Verkäufer weist darauf hin, dass Erklärungen, Vereinbarungen, Abgaben von Waren nur an Unternehmer in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit erfolgen.

Den jeweils aktuellen Stand unserer AGB können Sie im Internet unter www.onepluspackaging.com einsehen. Gerne senden wir die AGB auch zu.

Vertragsschluss

  1. Allen Angeboten, Vereinbarungen und Lieferungen von Oneplus Packaging liegen ausschließlich diese AVB zugrunde. Abweichende und/oder ergänzende Bedingungen des Käufers gelten nur, sofern Oneplus Packaging diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
  2. Angebote von Oneplus Packaging sind freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich und schriftlich als „verbindlich“ gekennzeichnet sind.
  3. Eine Bestellung durch einen Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts Gegenteiliges ergibt, kann Oneplus Packaging dieses Vertragsangebot binnen 10 Werktagen nach seinem Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (etwa durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  4. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen.

Lieferung und Lieferfristen

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Auslieferungslager (ExWorks) auf ausschließliche Rechnung und Gefahr des Käufers.
  2. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware nach einem anderen Bestimmungsort versandt, wobei Oneplus Packaging in diesem Fall berechtigt ist, die Art der Versendung selbst zu bestimmen und die Ware an die Transportperson zu übergeben (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung). Die Ware wird auf Wunsch des Käufers – und dessen Kosten – durch eine Transportversicherung gegen die von dem Käufer zu bezeichnenden Risiken versichert.
  3. Die Lieferfrist wird zwischen den Parteien individuell schriftlich vereinbart bzw. von Oneplus Packaging bei Annahme der Bestellung angegeben.
  4. Der Beginn der von Oneplus Packaging angegebenen Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

Lieferfristen und Termine werden erst ab Abklärung aller Details und Vorlagen aller erforderlichen Unterlagen berechnet und sind jedenfalls unverbindlich. Verbindlich werden die Termine erst, wenn sie von Oneplus Packaging als Fixtermin schriftlich zugesagt werden.

  1. Von Oneplus Packaging in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ein Fixtermin schriftlich zugesagt wird. Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich diese Frist angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks…) die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.
  2. In den Fällen des Abs. (5) ist ein Schadenersatzanspruch des Kunden gegen Oneplus Packaging ausgeschlossen.
  3. Oneplus Packaging ist berechtigt, den Auftrag zu unterbrechen, wenn während der Ausführung festgestellt wird, dass Material für eine auftragsgemäße Herstellung der Ware nicht geeignet ist. Oneplus Packaging informiert den Käufer unverzüglich über die Unterbrechung. Bei unterbrochenen Aufträgen verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
  4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so kann Oneplus Packaging den Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (etwa Lagerkosten) verlangen.
  5. Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls kann Oneplus Packaging sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers, den nach eigenem Ermessen versenden oder lagern und sofort berechnen.

Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

Bei DDP Lieferungen ist der Käufer verpflichtet während der Annahme sichtbare Schäden umgehend den Oneplus Packaging mitzuteilen und auf den Lieferschein (ATR) des Spediteurs zu vermerken.

Preise

  1. Der Kaufpreis soll der vom Oneplus Packaging genannte Preis sein.
  2. Aufwendungen für die Erstellung von Klischees, Reinzeichnungen, Druckunterlagen und Spezialwerkzeugen werden gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Oneplus Packaging behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung (wie etwa deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist.
  4. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, und soweit nicht anders vereinbart ab Werk (ExWorks), zuzüglich Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

Mengenabweichungen

Geringfügige Maß-, Gewichts-, Farb- oder Qualitätsabweichungen sind technisch, produkt-, rohstoff- oder produktionsspezifisch unvermeidbar und handelsüblich.

Falls nicht abweichend vereinbart, gelten folgende Toleranzen.

Bei Folien sind folgende Toleranzen zu bachten:

Bis 500Kg sind +/- 30% und ab 500kg bis 1000kg sind +/- 20%, 1000kg sind +/- 10% hinzunehmen.

Bei Kartonge sind folgende Toleranzen zu beachten:

Bei Aufträgen bis 500 Stück sind Mengenabweichungen von +/- 30 %,
bei Aufträgen von 500 bis 3.000 Stück von +/- 20 % und
ab 3.000 Stück von +/- 10 % hinzunehmen,

und stellen keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar.

Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen rein netto vom Tage der Lieferung an gerechnet zu leisten, soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind. Willkürliche Skontoabzüge werden nicht anerkannt. Neukunden nur gegen Vorauskasse. Für Nicht-Lagerware (Extrabestellungen) ist eine Teilzahlung mit der Bestellung fällig. Bezüglich der Entgeltminderungen verweisen wir auf die Zahlungs- und Konditionsvereinbarungen.
  2. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von Oneplus Packaging durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (etwa durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist Oneplus Packaging nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Wird die Zahlungsfrist überschritten, so hat der Käufer Oneplus Packaging gegenüber Verzugszinsen Höhe von 2% pro Monat und Mahngebühren zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Oneplus Packaging ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus Verträgen der laufenden Geschäftsverbindung die in einem natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen gefährdet wird. Ein Umstand, der die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet ist, liegt z. B. vor, wenn der Käufer mit bereits fälligen Leistungen in Verzug ist. Sobald ein derartiger Umstand vorliegt, kann Oneplus Packaging sein vertragliches Rücktrittsrecht ausüben. Die von Oneplus Packaging bereits gelieferte Ware darf nicht weiterverwendet werden und ist auf Anforderung sofort herauszugeben. Bei einem vom Käufer zu vertretendem Verzuge werden sämtliche, auch zeitlich spätere Rechnungen sofort rein netto zur Zahlung fällig.

Abnahmeverweigerung

Verweigert der Käufer die Abnahme der Ware, so kann Oneplus Packaging eine angemessene Nachfrist zur Abnahme setzen. Hat der Käufer die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so ist Oneplus Packaging berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz, statt der Leistung zu verlangen.

Druckvorlagen des Kunden, Druckwerckzeuge (Klischee und Zylinder)

  1. Der Käufer ist allein verantwortlich für die Eignung, Richtigkeit und Vollständigkeit etwaiger von ihm gestellter Druckvorlagen und/oder zum Druck freigegeben Daten.
  2. Nach Vertragsabwicklung ist Oneplus Packaging berechtig die Druckvorlage zu löschen bzw. vernichten.
  3. Eine Rücksendung an den Käufer erfolgt nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch und auf seine Kosten.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, behält sich Oneplus Packaging nach Rücksprache mit dem Auftraggeber das Recht vor, alle Druckwerkzeuge nach sechs Monaten ersatzlos zu vernichten, wenn zwischenzeitlich kein dafür entsprechender Folgeauftrag erteilt wurde.
  5. Die für den Aufbau der Tiefdruckzylinder erforderlichen Druckdaten und Stahlkerne sind Eigentum der Oneplus Packaging. Die Zylinder werden von Oneplus Packaging für den Zeitraum der Nutzung kostenlos eingelagert.

Schutz und Urheberrecht

Soweit der Auftraggeber/Käufer den Druckinhalt von Druckerzeugnissen vorgibt, haftet der Auftraggeber/Käufer allein für den Druckinhalt und alle rechtlichen Folgen daraus, das gilt insbesondere für Schutz- und Urheberrechte. Alle zur Verfügung gestellten Druckunterlagen müssen frei von Rechten Dritter sein. Wenn ein Druckbild zusätzliche Kosten oder Verpflichtungen bewirkt (z. B. Entsorgungssymbole), so haftet ausschließlich der Auftraggeber/Käufer dafür.

Gewährleistung / Verjährung

  1. Gewährleistungsansprüche für fehlerhafte Ware sind u. a. möglich, wenn bei Gefahrenübergang die branchen- und handelsüblichen Mengenabweichungen überschritten sind (siehe auch Nr. IV – VI).
  2. Durch falsche oder zu lange Lagerung (ggf. auch Haltbarkeitsdatum beachten!) können sich Eigenschaften, Form, Farbe etc. der Produkte deutlich verändern – daraus entstehen keine Gewährleistungsansprüche.
  3. Bei Annahme der Gegenstände ist zu prüfen, ob ein Mangel durch den Transport entstanden ist. Bei Festellung eines Schadens ist dies auf den Lieferschein (ATR) zu vermerken und Oneplus Packaging Bescheid zu geben.
  4. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn Oneplus Packaging nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen vier Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen vier Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich geltend gemacht werden.
  5. Alle Aufwendungen, die dem Käufer im Rahmen der Mängelfeststellung / -anzeige entstehen könnten, sind vorab mit Oneplus Packaging abzustimmen. Ein Ersatz ist nur möglich für nachgewiesene verhältnismäßige Aufwendungen, nach schriftlicher Freigabe durch den Verkäufer.
  6. Pauschale Erstattungen sind ausgeschlossen.
  7. Eine Haftung für die Lesbarkeit des Codes wie auch für Code-Ausführungen wird von uns nicht übernommen.
  8. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätlich sechs Monate und ist mit Abschluss der Produktion zu laufen.
  9. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers, Lieferanten oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt Oneplus Packaging keine Haftung.
  10. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist Oneplus Packaging hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Oneplus Packaging für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  11. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Oneplus Packaging wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache („Ersatzlieferung“) leistet. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Oneplus Packaging kann die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  12. Der Käufer hat Oneplus Packaging die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer Oneplus Packaging die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  13. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt Oneplus Packaging, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann Oneplus Packaging die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
  14. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

Eigentumsvorbehalt

  1. Oneplus Packaging behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller ihrer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“) das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.

Oneplus Packaging ist vom Kunden unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Waren erfolgen.

  1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, etwa bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Oneplus Packaging berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Oneplus Packaging ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Oneplus Packaging diese Rechte nur geltend machen, wenn Oneplus Packaging dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  2. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Oneplus Packaging als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Oneplus Packaging Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käfer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Oneplus Packaging gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Oneplus Packaging ab. Oneplus Packaging nimmt die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben Oneplus Packaging ermächtigt. Oneplus Packaging verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Oneplus Packaging nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Oneplus Packaging verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner Oneplus Packaging bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  3. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Oneplus Packaging um mehr als 10%, wird Oneplus Packaging auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von Oneplus Packaging freigeben.

Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen dass Oneplus Packaging Kundendaten speichert und im Rahmen der Zusammenarbeit einsetzt.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der jeweilige Ort des Geschäftsbetriebes des Verkäufers vereinbart, von dem aus die Lieferung erfolgt ist bzw. veranlasst wurde. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Izmir/Türkei vereinbart. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann, zu verklagen.

Sonstiges…

  1. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen ungültig oder durch vertragliche Vereinbarungen schriftlich abgeändert, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.